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KI-Regulierung Schweiz · Stand 22.07.2026

Kein allgemeines KI-Gesetz wie der EU AI Act – bestehendes Recht gilt trotzdem.

Nach dem am 22.07.2026 geprüften Stand der Schweizer Bundeskanzlei gibt es in der Schweiz keine übergreifende spezifische KI-Gesetzgebung wie den EU AI Act. Das Bundesamt für Justiz arbeitet an einer Vernehmlassungsvorlage; diese Arbeit ist kein beschlossenes Gesetz. Firmenanker bietet keine Rechtsberatung oder Konformitätsgarantie.

01

Aktueller Bundesstand

Regulierungsvorlage in Arbeit, Zukunft nicht als beschlossen darstellen

Die Bundeskanzlei beschreibt den laufenden Regulierungsprozess. Das BJ soll eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten. Inhalt, Zeitplan und spätere Beschlüsse dürfen nicht als bereits geltendes allgemeines KI-Gesetz behandelt werden.

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02

Bundesamt für Justiz

Offizielle Arbeiten zur künstlichen Intelligenz verfolgen

Das BJ bündelt Grundlagen und den Stand der schweizerischen Regulierungsarbeiten. Für Projekte zählt der veröffentlichte Stand, nicht eine Prognose über den späteren Gesetzestext.

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03

DSG & DSV

Datenschutzrecht gilt direkt auf konkrete KI-Datenbearbeitungen

Das Datenschutzgesetz und die Datenschutzverordnung bilden amtliche Ausgangsquellen für Datenbearbeitung, Datensicherheit und weitere Pflichten. Welche Anforderungen greifen, hängt vom konkreten Datenweg ab.

  • DSG: konsolidierter Gesetzestext auf Fedlex
  • DSV: konsolidierter Verordnungstext auf Fedlex
  • keine pauschale Freigabe durch einen Check
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04

EDÖB · KI

Transparenz, Zweck, Datenquellen und menschliche Überprüfung praktisch einordnen

Der EDÖB erläutert die Anwendung des DSG auf KI-gestützte Datenbearbeitungen. Für die Betriebsakte sind verständliche Information, nachvollziehbare Quellen und tatsächliche menschliche Kontrolle zentrale Prüfpunkte.

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05

Anbieter & Unterauftrag

Auftragsbearbeitung entlang der tatsächlichen Kette prüfen

Ein Anbietername genügt nicht. Vertrag, Weisungsbindung, Unterauftragnehmer, Zugriffsmöglichkeiten und Datensicherheit müssen für den konkreten Dienst nachvollziehbar sein.

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06

Auslandbezug

Empfängerstaaten und Schutzweg nicht aus dem Serverlabel ableiten

Cloud-Dienste, Supportzugriffe oder Unterauftragnehmer können einen Auslandbezug schaffen. Der EDÖB beschreibt die Prüfung von Bekanntgaben ins Ausland; die Eignung im Einzelfall bleibt fachlich zu beurteilen.

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07

Verordnungsquelle

Datenschutzverordnung auf Fedlex

Die DSV ergänzt das DSG. Für einen KI-Pilot werden die relevanten Anforderungen anhand des konkreten Prozesses und nicht anhand einer allgemeinen Länderbehauptung geprüft.

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Schweizer Datenfluss prüfen